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Factsheet Mutterschutz und psychische Belastung durch die Arbeit

Das neue Mutterschutzgesetz – darauf sollten Sie hinsichtlich der psychischen Belastung bei der Arbeit achten:

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Beurteilung der Arbeitsplätze hinsichtlich der mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen vorzunehmen (§ 5 Arbeitsschutzgesetz). Im Rahmen dieser Überprüfung muss gemäß § 10 (1) MuSchG nunmehr auch geprüft werden, ob unabhängig von einem konkreten Schwangerschaftsfall an dem Arbeitsplatz mögliche Gefährdungen für schwangere oder stillende Frauen bestehen und ob diese durch geeignete Schutzmaßnahmen ausgeschlossen werden können. Seit der Aufnahme der psychischen Belastungen in § 5 ArbSchG im Jahr 2013 ist die Beurteilung psychischer Belastungen bei der Arbeit ebenso Unternehmerpflicht, wie die Beurteilung der „klassischen“ Gefährdungen wie z.B. Gefahrstoffe.

Sobald eine Frau mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber*in die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu konkretisieren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.

Der Arbeitgeber*in darf eine schwangere oder stillende Frau nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen, für die die Beurteilung der Arbeitsbedingungen vorgenommen wurde und für die die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.

Die Arbeitsbedingungen der schwangeren oder stillenden Frau müssen gemäß § 9 MuSchG so gestaltet werden, dass keine unverantwortbare Gefährdung vorliegt. Unverantwortbar ist eine solche Gefährdung, wenn der möglicherweise eintretende Gesundheitsschaden so schwer sein kann, dass es nicht hinnehmbar ist, dieses Risiko einzugehen. Grundsätzlich ist bei der Beurteilung die mögliche Schwere des Gesundheitsschadens entscheidender, als die Wahrscheinlichkeit, dass dieser eintritt.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der Anforderungen aus dem MuSchG und ArbSchG.
Telefon: +49 (0)40 360 36 660 oder E-Mail: kontakt@bgm-konkret.de



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