Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung

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VON DER PFLICHT ZUR KÜR
Gesetzliche Anforderungen als Ausgangspunkt Ihrer Organisationsdiagnose

GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG PSYCHISCHER BELASTUNG

Unsere Leistungen

Rechtliche Grundlage und Herausforderungen

Beurteilungsfaktoren

Methoden

Aktualisierung der Vorgaben der GDA (Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie)
Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung

Die rechtliche Vorgabe in § 5 ArbSchG ist eindeutig: Der Gesetzgeber stuft psychische Belastungen genauso wichtig wie biologische, chemische oder technische Risiken am Arbeitsplatz ein. Denn "Burn-Out" und andere psychische Erkrankungen sind wesentliche Gründe für krankheitsbedingte Fehlzeiten.

Psychische Belastungen werden häufig bagatellisiert, psychische Erkrankungen tabuisiert. Darum müssen Vorbehalte aller Beteiligten ernst genommen werden. Wir betonen stets, dass sich die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes ausschließlich auf die Analyse der Belastungen aus der Arbeit, also den Arbeitsinhalt, die Arbeitsorganisation, das soziale Miteinander und die Arbeitsumgebung beziehen und eben nicht auf die subjektiven Empfindungen und die psychische Verfassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es geht also immer um die psychische Belastung von Beschäftigtengruppen, nicht um den Zustand einzelner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Grafik Rechtliche Grundlagen Waage Justitia gesetzliche Pflicht aus ArbSchG ASiG DGUV Vorschrift 2 BetrVG ArbZG

Die Analysen werden in Gruppen durchgeführt, die alle betrieblichen Belange und Interessen repräsentieren. Wir achten immer sorgfältig darauf, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich sind. Die Ergebnisse und vorgeschla­genen Maßnahmen kommen dann allen zugute.

Glossar zur praktischen Umsetzung
der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung

Grafik Glossar zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung

Festlegen von Tätigkeiten / Bereichen

Ermittlung der psychischen Belastung bei der Arbeit

§ 5 ArbSchG
Im zweiten Schritt geht es darum, die psychische Belastung der Arbeit für die gewählten Tätigkeiten/Bereiche zu ermitteln. Dabei sind die psychischen Belastungsfaktoren einzubeziehen, die bei den Arbeitsbedingungen und Tätigkeitsanforderungen im konkret zu betrachtenden Arbeitsbereich auftreten können. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht.

Beurteilung der psychischen Belastung bei der Arbeit

§ 5 ArbSchG
Zur Beurteilung gibt es keine spezifischen rechtlichen Festsetzungen außer der grundlegenden Forderung, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten und zu verbessern

Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen

Wirksamkeitskontrolle

§ 3 ArbSchG
Beurteilung, ob sich die psychische Belastungssituation nach Umsetzung der Maßnahmen in der gewünschten Weise verändert hat oder nicht.
Zum Beispiel durch

Aktualisierung / Fortschreibung

§ 3 Abs. 1 ArbSchG
Die Gefährdungsbeurteilung muss aktuell sein, sich also auf die aktuellen Gegebenheiten beziehen. Sie ist zu aktualisieren, wenn sich die der Gefährdungsbeurteilung zugrundeliegenden Gegebenheiten geändert haben

Dokumentation

§ 6 ArbSchG Dokumentationspflicht

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