Die rechtliche Vorgabe in § 5 ArbSchG ist eindeutig: Der Gesetzgeber stuft psychische Belastungen genauso wichtig wie biologische, chemische oder technische Risiken am Arbeitsplatz ein. Denn "Burn-Out" und andere psychische Erkrankungen sind wesentliche Gründe für krankheitsbedingte Fehlzeiten.
Psychische Belastungen werden häufig bagatellisiert, psychische Erkrankungen tabuisiert. Darum müssen Vorbehalte aller Beteiligten ernst genommen werden. Wir betonen stets, dass sich die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes ausschließlich auf die Analyse der Belastungen aus der Arbeit, also den Arbeitsinhalt, die Arbeitsorganisation, das soziale Miteinander und die Arbeitsumgebung beziehen und eben nicht auf die subjektiven Empfindungen und die psychische Verfassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es geht also immer um die psychische Belastung von Beschäftigtengruppen, nicht um den Zustand einzelner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Die Analysen werden in Gruppen durchgeführt, die alle betrieblichen Belange und Interessen repräsentieren. Wir achten immer sorgfältig darauf, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich sind. Die Ergebnisse und vorgeschlagenen Maßnahmen kommen dann allen zugute.
Glossar zur praktischen Umsetzung
der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung
Festlegen von Tätigkeiten / Bereichen
§ 5 Abs. 2 ArbSchG
- Tätigkeiten/Bereiche mit Arbeitsbedingungen, die in Bezug auf die psychische Belastung gleichartig sind, können zu einer Einheit zusammengefasst werden
- Diese Einheiten müssen nicht notwendig mit denen übereinstimmen, die für die Beurteilung anderer Gefährdungsfaktoren (zum Beispiel nach Arbeitsstättenverordnung) festgelegt wurden
- Einheiten können sowohl auf Ebene der Tätigkeit als auch auf Ebene der Arbeits- oder Organisationsbereiche gebildet werden
Ermittlung der psychischen Belastung bei der Arbeit
§ 5 ArbSchG
Im zweiten Schritt geht es darum, die psychische Belastung der Arbeit für die gewählten Tätigkeiten/Bereiche zu ermitteln. Dabei sind die psychischen Belastungsfaktoren einzubeziehen, die bei den Arbeitsbedingungen und Tätigkeitsanforderungen im konkret zu betrachtenden Arbeitsbereich auftreten können. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht.
- 1. Bestandsaufnahme
- 2. Auswahl von Vorgehensweisen
- Standardisierte schriftliche Mitarbeiterbefragungen
- Beobachtung/Beobachtungsinterviews
- Moderierte Analyseworkshops
- 3. Auswahl von Instrumenten
Beurteilung der psychischen Belastung bei der Arbeit
§ 5 ArbSchG
Zur Beurteilung gibt es keine spezifischen rechtlichen Festsetzungen außer der grundlegenden Forderung, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten und zu verbessern
- Beurteilung anhand verfahrensdefinierter Vorgaben – Kriterien und Grenzwerte werden durch den Entwickler des Verfahrens festgelegt
- Beurteilung anhand von Referenzwerten – Nutzung betriebsinterner oder externer Vergleichswerte
- Beurteilung im Diskurs / Workshop
- Abgleich zwischen (Berücksichtigung bei der Erhebung) IST- und gewünschtem SOLL-Zustand
Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen
Grundsätze des § 4 ArbSchG
- Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird
- Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen, individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen
- Einbeziehung der Beschäftigten in die Lösungssuche und Maßnahmenentwicklung erhöht die Akzeptanz der umgesetzten Maßnahmen
Wirksamkeitskontrolle
§ 3 ArbSchG
Beurteilung, ob sich die psychische Belastungssituation nach Umsetzung der Maßnahmen in der gewünschten Weise verändert hat oder nicht.
Zum Beispiel durch
- erneute Verwendung des Ermittlungsverfahrens
- schriftliche Erhebung
- Begehungen und Beobachtungen
- Interviews
Aktualisierung / Fortschreibung
§ 3 Abs. 1 ArbSchG
Die Gefährdungsbeurteilung muss aktuell sein, sich also auf die aktuellen Gegebenheiten beziehen. Sie ist zu aktualisieren, wenn sich die der Gefährdungsbeurteilung zugrundeliegenden Gegebenheiten geändert haben
Anlässe für eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung können u.a. sein:
- Veränderungen der Arbeitsbedingungen und der damit verbundenen psychischen Belastung, beispielsweise durch Restrukturierung, Reorganisationen von Tätigkeiten und Arbeitsabläufen oder nach Anschaffung neuer Maschinen und Produktionsausrüstungen
- auffällige Häufungen von Fluktuation, Beschwerden, Gesundheitsbeeinträchtigungen u.a., die auf Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit hindeuten
- neue arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse oder Arbeitsschutzvorschriften
Dokumentation
§ 6 ArbSchG Dokumentationspflicht
- keine bestimmte Form der Unterlagen, es muss aber erkennbar sein, dass die GBpsych effektiv durchgeführt wurde
Mindestinhalte:
- Beurteilung der Gefährdungen
- Festlegung konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen einschließlich Terminen und Verantwortlichen
- Durchführung der Maßnahmen und Überprüfung der Wirksamkeit
- Datum der Erstellung / Aktualisierung