Factsheet Systemkontrolle
Eine der zentralen Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes ist die Durchführung der sogenannten Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber (§ 5 ArbSchG). Seit 2013 ist neben der Beurteilung der „klassischen“ Gefährdungen wie z.B. Arbeitsstoffe, die Beurteilung der psychischen Belastung durch die Arbeit Unternehmerpflicht.
Überwachungspflicht staatlicher Aufsichtsbehörden
Durchführung und Überwachung des Arbeitsschutzes ist Aufgabe der Bundesländer, zuständig sind je nach Bundesland die Gewerbeaufsichtsämter, Ämter für Arbeitsschutz oder die Bezirksregierungen (in Schleswig-Holstein sogar die dortige Landesunfallkasse). Sie haben das Recht, den Betrieb zu betreten und zu besichtigen, sie können Auskünfte verlangen, Unterlagen einsehen, Proben nehmen usw. (vgl. §§ 21 ff. ArbSchG). Daneben haben die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) nach SGB VII Vollzugs- und Beratungsaufgaben im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags (vgl. §§ 14 ff. SGB VII).
Bei der Kontrolle der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung wird z.B. geprüft, ob bestimmte Prozessschritte eingehalten wurden.
Als Anhaltspunkte gelten:
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